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Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist vom Wahlleiter des Wahlgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluß des Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekanntzugeben; vereinfachte Bekanntmachung genügt. II. Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit
Wahlberechtigung
die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke bekanntzugeben (§ 6 des Gesetzes, § 24 Satz 2 Nummer 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,
Feststellung des Wahlergebnisses
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
in welche Wahlbezirke das Wahlgebiet eingeteilt ist (§ 6 des Gesetzes);
Wahltag
Wahlorgane
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.