Gesetze
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Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter macht spätestens einen Monat vor dem Wahltag öffentlich bekannt
wie viele Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlkreis zu wählen sind,
wer wo wahlberechtigt ist,
in welcher Weise das Wahlrecht ausgeübt werden kann,
bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter eingegangen sein muss und
die zugelassenen Wahlvorschläge.
den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge,
die Zahl der Wählerinnen und Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen Wahlumschläge,
Name und Anschrift der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und der übrigen Wahlleiterinnen oder Wahlleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder…
Wahlvorschläge
einen freigemachten verschließbaren Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Nummer, unter der die oder der…
bis zu welchem Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht (§ 13 Abs. 1),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.