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Der Bürgermeister teilt, soweit erforderlich, die Wahlbezirke in Stimmbezirke ein.
Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der einzelnen Wahlberechtigten ermitteln ließe.
Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt (verbundene Wahlen), so müssen die Stimmbezirke für beide Wahlen dieselben sein. Der Bürgermeister hat dem Landrat die Abgrenzung der Wahlbezirke und der Stimmbezirke in seiner Gemeinde mitzuteilen.
Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.
Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen oder so abgegrenzt sein, daß allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert…
die Wahlbezirke, soweit erforderlich, in Stimmbezirke einzuteilen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes, § 10),
Das Gemeindegebiet in Stimmbezirke einzuteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 8 Abs. 1),
In Wahlbezirken, die gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sind, dürfen Wahlvorstände von Stimmbezirken, die an der repräsentativen…
soweit dies zutrifft, daß Gemeinde- und Kreiswahlen gemeinsam stattfinden und wie sich die Stimmbezirke auf die Wahlbezirke der verbundenen Wahlen verteilen; an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.