Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf die Prüfung werden auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sinne von § 90 Abs. 1 UG oder einer Promotion angerechnet, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt und die Studien- und Prüfungsleistungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 und des § 7 Abs. 1 entsprechen.
Eine Prüfung gemäß § 90 Abs. 1 UG oder eine Promotion, die in Studium und Prüfung alle für die Prüfung erforderlichen Teile umfasst, kann als Prüfung anerkannt werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.
Auf die Prüfung werden auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sinne von § 90 Abs. 1 UG…
Auf die Prüfung werden auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sinne von § 92 Abs. 1 HG…
Die Eignungsprüfung gilt insgesamt als bestanden, wenn sämtliche Prüfungsinhalte einzeln mit der Feststellung „bestanden“ bewertet werden. Über die erfolgreiche…
Bei Prüflingen, die ein sonstiges Fachstudium mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben, erkennt das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen auf…
Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung erhält die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller eine Bescheinigung der Hochschule zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.