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Auf die Prüfung werden auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sinne von § 90 Abs. 1 UG oder einer Promotion angerechnet, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt und die Studien- und Prüfungsleistungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 oder des § 7 Abs. 1 entsprechen.
Eine Prüfung gemäß § 90 Abs. 1 UG oder eine Promotion, die in Studium und Prüfung alle für die Prüfung erforderlichen Teile umfasst, kann als Prüfung anerkannt werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt.
Auf die Prüfung werden auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sinne von § 90 Abs. 1 UG…
Auf die Prüfung werden auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sinne von § 92 Abs. 1 HG…
Die Eignungsprüfung gilt insgesamt als bestanden, wenn sämtliche Prüfungsinhalte einzeln mit der Feststellung „bestanden“ bewertet werden. Über die erfolgreiche…
Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung erhält die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller eine Bescheinigung der Hochschule zur…
Über die bestandene Prüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung nach…
Zeugnis über die Hochschulprüfungen (Bachelor- und Masterprüfung, Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung oder andere nachweislich gleichwertige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.