Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten
die §§ 106 bis 110,
die §§ 1 bis 87 entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem…
Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem…
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
sie auf Grund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines…
In Ausnahmesituationen im Sinne von § 18b kann von Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.