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Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Finanzministerium sich über die Umsetzung einig sind.
Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Finanzministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
Über die Zahlungen der Bezüge bei Abordnungen und über ihren buchungsmäßigen Nachweis erlässt das Finanzministerium die näheren Bestimmungen.
Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und…
Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der…
Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet, Verpflichtungen zur…
Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen. Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass die in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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