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Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Organisationseinheiten beim Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Aufgaben der Landeszentrale sowie der Stabsstelle „Prävention gegen Antisemitismus, politischen und religiösen Extremismus, Rassismus und Demokratiefeindlichkeit“ zu der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags übergeleitet.
Die Versetzung anderer Beschäftigter erfolgt nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen.
Die Umsetzung der Planstellen, Stellen und Mittel erfolgt nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften gemäß § 50 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist.
Den Übergang von Vermögengegenständen sowie weiteres regelt eine zwischen dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags abzuschließende Verwaltungsvereinbarung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern Die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Zum Textanfang
Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Die Versetzung anderer Beschäftigter erfolgt nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für…
Die im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommenen Aufgaben der Landeszentrale sowie der…
Für die Erfüllung der Aufgaben ist der Landeszentrale die notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Landeshaushaltes zur Verfügung zu stellen;…
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.