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Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen,
die vom Finanzministerium im abgelaufenen Jahr erteilten Verpflichtungsermächtigungen.
Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.
Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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