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Anerkannte Verfolgte und deren Hinterbliebene, die nach dem Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrükkung vom 5. März 1947 (GV. NW. S. 225) leistungsberechtigt sind, erhalten vom Lande gesundheitliche Fürsorge im gleichen Umfange, wie dies für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene im § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 2 und § 28 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) vorgesehen ist, soweit sie nicht nach dem erstgenannten Gesetz Ansprüche auf gleichartige gesundheitliche Fürsorge haben.
Der Verfolgte, dessen Anspruch auf Rente für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit oder auf Soforthilfe durch Bescheid, Vergleich oder…
Vermißte im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes sind Personen, die seit der Ausübung eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne des § 1…
Anspruch auf Entschädigung hat auch der Hinterbliebene eines Verfolgten, wenn er als Folge einer gegen diesen gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme…
Sind auf den Rentenanspruch des Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit an seine Hinterbliebenen nach dem Erlöschen des Anspruchs (§ 18) noch…
Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die der Versorgung der Berechtigten dienen oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der…
Dem Versicherungsschutz unterliegen Schäden an Körper, Gesundheit oder Leben, die jemand im In- und Ausland dadurch erlitten hat, daß er wegen seines Glaubens,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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