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Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen werden im Lande Nordrhein-Westfalen anerkannte Verfolgte (§§ 1 bis 8, 10 und 13) betreut, die
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zum 1. Januar 1950 im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen befugt genommen haben,
nach diesem Zeitpunkt im Anschluß an ihre Entlassung aus Kriegsgefangenschaft oder aus Internierung oder an ihre Rückkehr aus Evakuierung oder an ihre Ausweisung oder Aussiedlung aus dem Gebiet östlich der Oder-Neiße-Linie oder an ihre Ausweisung, Aussiedlung oder Heimkehr aus fremden Staaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Landesgebiet aufgenommen worden sind und hier ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben.
Personen, die zur Abwendung einer ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen geflüchtet sind und nach dem 1. Januar 1947 hier ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt befugt genommen haben, können durch Entscheidung des Innenministers, die der Zustimmung des Sozialministers bedarf, den im Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Personen gleichgestellt werden.
Für im Bundesgebiet befindliche, dem Land Nordrhein-Westfalen im Notaufnahmeverfahren zugewiesene Personen, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem…
ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162)…
die unter die Regelung des § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das…
Das Verfahren nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen für Ausländerinnen und Ausländer, - die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten, - für die keine…
Eingewanderte, die als Ausländerinnen oder als Ausländer mit einer oder einem Spätausgesiedelten im Aufnahmeverfahren eingereist, vom Bundesverwaltungsamt…
in deren Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.