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Ausnahmen von den Versagungsgründen sind zulässig:
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, wenn sich der Betroffene als Gegner des Nationalsozialismus völlig von ihm gelöst und die nationalsozialistische Gewaltherrschaft nach seinem Gesinnungswandel in besonderem Maße bekämpft hat. Voraussetzung ist dabei insbesondere, daß der Betroffene aus grundsätzlicher Gegnerschaft zum Nationalsozialismus seinen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP oder ihre Gliederung zurückgenommen hat oder aus diesen Organisationen ausgetreten oder ausgeschlossen worden ist.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Ziffer 4 und 5, wenn der Betroffene den Nationalsozialismus in besonderem Maße bekämpft hat und infolgedessen entweder Verfolgungsmaßnahmen von mindestens zweijähriger Dauer ausgesetzt war oder durch die Verfolgungsmaßnahme einen noch bestehenden nachhaltigen gesundheitlichen Schaden erlitten hat.
wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat; die nominelle…
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, oder
Personen, die wegen ihres auf grundsätzlicher Gegnerschaft zum Nationalsozialismus beruhenden, aus Gründen der Politik, der Weltanschauung oder der Religion…
Flucht ins Ausland, um sich nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen zu entziehen, oder Ausweisung aus dem deutschen Staatsgebiet und…
Wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Maßnahmen aus Gründen der Politik, Rasse, Weltanschauung oder Religion…
Betroffene von Gewalttaten, insbesondere solcher mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie zum Beispiel bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.