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Eine Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
die Angaben, auf welche die Anerkennung gegründet ist, unrichtig sind, oder
der Anerkannte falsche Angaben gemacht oder die Anerkennung eines anderen vorsätzlich durch falsche Angaben unterstützt hat, oder
nachträglich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziff. 6 oder 8 eintreten.
Im Falle des Absatzes 1 Ziffern 1 und 2 ist der Widerruf mit Wirkung vom Tage der Anerkennung, im Falle des Absatzes 1 Ziffer 3 mit Wirkung vom Tage der strafbaren Handlung, die den Widerruf zur Folge hat, auszusprechen.
Leistungen, die die Anerkennung zur Voraussetzung hatten, hat der Anerkannte im Falle des Absatzes 1 Ziffern 1 und 2 zurückzugewähren. Im Falle des Absatzes 1 Ziffer 3 beschränkt sich die Pflicht zur Rückgewähr auf Leistungen, die der Verfolgte nach der für den Widerruf maßgeblichen Handlung erhalten hat.
Der nach Absatz 3 zu erstattende Geldbetrag wird von dem Regierungspräsidenten festgesetzt, zu dessen Bezirk der für den Widerruf der Anerkennung in erster Instanz zuständige Ausschuß gehört. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen.
Der Widerruf ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anerkannte verstorben ist.
Die Anerkennung nach §§ 1 und 2 soll widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder § 2 Absatz 1 oder 2 wegfällt oder…
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 23 Absatz 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden bei Verstoß gegen Mitwirkungs-verpflichtungen auf Grund dieser Verordnung, Auflagen oder sonstige gesetzliche…
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich oder elektronisch darauf verzichtet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.