Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Maßnahmen aus Gründen der Politik, Rasse, Weltanschauung oder Religion erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat und nicht als politisch Verfolgter im Sinne des § 1 anerkannt ist, ist als Geschädigter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anzuerkennen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 bis 8 vorliegen. Als Geschädigter kann auch eine juristische Person anerkannt werden.
Im Wege der Durchführungsverordnung (Rechtsverordnung) kann bestimmt werden, was als erheblicher Schaden im Sinne des Absatzes 1 anzusehen ist. Hierbei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung erläßt der Innenminister im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtags.
Beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen des Antragstellers wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen…
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des…
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Ziffer 4 und 5, wenn der Betroffene den Nationalsozialismus in besonderem Maße bekämpft hat und infolgedessen entweder…
Beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen des Antragstellers wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen…
Beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen des Antragstellers wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen…
Soweit eine Befriedigung von Rechtsansprüchen im Sinne von Absatz 1 durch das Land Nordrhein-Westfalen unmöglich sein oder werden sollte, entscheidet das für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.