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Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu prüfen. Das Finanzministerium bestellt den Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof von Wirtschaftsprüfern oder…
Unabhängig von einer möglichen Prüfung durch den Landesrechnungshof lassen die Hochschulen den Jahresabschluss und den Lagebericht durch eine Abschlussprüferin…
Der Jahresabschluss ist zu prüfen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist die Anwendung des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969…
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer in entsprechender Anwendung des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des…
Der Jahresabschluß ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
Der Jahresabschluss ist zu prüfen. Die Betriebsleitung kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.