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Der Landesrechnungshof prüft den Jahresabschluss und die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM.
Er prüft insbesondere die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden, Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, Verwahrungen und Vorschüsse.
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM geltenden Vorschriften und Grundsätze. Dazu gehört, ob der Haushaltsplan eingehalten worden ist, die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und der Jahresabschluss ordnungsgemäß aufgestellt ist, wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, die Aufgaben mit geringerem Personal- und Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu prüfen. Das Finanzministerium bestellt den Abschlussprüfer im…
In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen…
Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.
In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen…
Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.
Die LfM kann Teile des Jahresabschlusses mit Zustimmung des Landesrechnungshofs durch einen Abschlussprüfer im Sinne der §§ 318 und 319 Handelsgesetzbuch prüfen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.