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Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ist eine Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW).
Einem gemäß § 52 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) bei dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW zu bildenden Gesamtpersonalrat werden bis zum 30. Juni 2012 die Aufgaben eines Hauptpersonalrates (§ 50 Abs. 1 LPVG NRW) beim Finanzministerium übertragen.
In den Fällen des § 1 Absatz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 ist neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat zu errichten. Die Gesamtpersonalräte der…
In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem…
Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW wird vom Finanzministerium verwaltet.
Die Beamten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW sind Landesbeamte, die Angestellten und Arbeiter des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW stehen im Dienst…
Die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Teil 3 Personal,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.