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In den Fällen des § 1 Absatz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 ist neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat zu errichten. Die Gesamtpersonalräte der Landschaftsverbände, des Landesbetriebs Straßenbau NRW und des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW nehmen die Aufgaben des Hauptpersonalrates wahr.
In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
Die Beschäftigten in beiden Dienststellen wählen neben den örtlichen Personalräten einen Gesamtpersonalrat. Dieser wirkt bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz…
Einem gemäß § 52 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) bei dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW zu bildenden…
Besteht bei einer obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat oder ein Gesamtpersonalrat, so nimmt dieser die Befugnisse der Personalvertretung nach Absatz 1…
In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte und bei den obersten Landesbehörden…
In den Fällen des § 6 Absatz 2 und § 103 Absatz 2 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.