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Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist für
die Bestimmung des Mindestzeitraums nach Artikel 23 Absatz 2
das Ministerium,
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a
das Landesamt.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als…
Unbeschadet des Artikels 270 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 567/2013 bis 21. April 2026 für die Verbringung von Heimtieren zu…
Heimtiere, die den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen…
Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern es sich um Anlagen oder Betriebe im Sinne von Anhang V…
der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im…
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.