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Zuständige Behörde im Sinne der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), in der jeweils geltenden Fassung, ist
für die Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 3,
für das Verbringungsverbot nach § 11 Abs. 2 und für das Einfuhrverbot nach § 25 Abs. 3 das Ministerium,
für die Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 1,
für die Zulassung einer nicht öffentlichen Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2, für die Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 Abs. 4 Nr. 1, für die Zulassung eines Betriebes nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3, für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 in den Fällen des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 4 Nr. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, für die Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2, für die Zulassung einer Quarantäneeinrichtung nach § 35, für die Zulassung von Lagern in Freizonen, Freilager und Zolllager nach § 36a und für die Entscheidung über Genehmigungen nach § 7 Satz 1 das Landesamt.
für die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3,
Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für
Zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes ist für die Erteilung einer Erlaubnis für das Herstellen von immunologischen Tierarzneimitteln oder…
Zuständige Behörde im Sinne der Tuberkulose-Verordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S.462), in der jeweils geltenden Fassung, ist für…
Zuständige Behörde im Sinne der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist für die Benennung eines…
Die Ermächtigung nach § 38 Absatz 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Ministerium übertragen. III. Zuständigkeiten Beseitigung tierischer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.