Art. 277 32016R0429
Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
Unbeschadet des Artikels 270 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 567/2013 bis 21. April 2026 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken anstelle von Teil VI der vorliegenden Verordnung weiter.