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Zuständige Behörde im Sinne der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist für die Benennung eines Laboratoriums nach § 7 Absatz 1 Satz 2, Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiet nach § 10 Absatz 1, Genehmigung des Inverkehrbringens von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Absatz 2, Anordnung der Verbringung von Fischen aus aquakulturfreien Gewässern oder in Angelteiche, soweit sie aus einem seuchenfreien Schutzgebiet stammen, nach § 14 Absatz 4, Genehmigung zur Verbringung nach § 19 Absatz 2 Satz 2, Festlegung eines Überwachungsgebietes nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche nach § 21 Absatz 2 Satz 1, Sperrung eines Schutzgebietes nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet nach § 25 das Landesamt.
Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankheiten und zur Schaffung seuchenfreier…
Zuständige Behörde im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Erteilung…
Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist – für behördliches Handeln…
Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für
Zuständige Behörde im Sinne der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), in der jeweils…
Zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes ist für die Erteilung einer Erlaubnis für das Herstellen von immunologischen Tierarzneimitteln oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.