Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankheiten und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete (Fischseuchen-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754) ist abweichend von § 1 Abs. 1 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.