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Gegen die Ablehnung der Entgegennahme von Eintragungslisten steht den Vertrauenspersonen oder ihren Beauftragten, gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung und gegen die Versagung eines Eintragungsscheins den Betroffenen die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei der Gemeinde anzubringen. Will die Gemeinde der Beschwerde selbst abhelfen, so hat sie dies binnen einer Woche zu tun; andernfalls hat sie die Beschwerde mit den Vorgängen und ihrer Stellungnahme innerhalb dieser Frist an die Beschwerdebehörde abzugeben. Die Beschwerde gilt als abgelehnt, wenn die Beschwerdebehörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlegung der Beschwerde über diese entschieden hat. Beschwerdebehörde ist die zuständige kommunale Aufsichtsbehörde.
Ergeht eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung erst während oder nach Ablauf der Eintragungsfrist, so ist die Eintragungsliste, deren Entgegennahme abgelehnt war, entsprechend länger zur allgemeinen Eintragung auszulegen oder sind die Eintragungsberechtigten entsprechend länger zur Eintragung zuzulassen. In einem während der Eintragungsfrist auf Beschwerde erteilten Eintragungsschein ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Eintragung zulässig ist, zu vermerken.
Die Gemeindebehörde hat über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden und bei Ablehnung die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Gegen die Entscheidung…
Der Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheins wird bei der Gemeindebehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Soweit die…
Gegen die Ablehnung der Entgegennahme von Eintragungslisten steht den Vertrauenspersonen oder ihren Beauftragten, gegen die Ablehnung der Zulassung zur…
Gegen die Ablehnung der Entgegennahme von Eintragungslisten steht den Vertrauenspersonen oder ihren Beauftragten, gegen die Ablehnung der Zulassung zur…
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist bei diesem schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Bürgermeister legt die Beschwerde,…
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist bei diesem schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Bürgermeister legt die Beschwerde,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.