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Nach Ablauf der Eintragungsfrist und, falls Eintragungslisten erst nach Beginn der Frist auf Beschwerde entgegengenommen sind (§ 15 Abs. 2), nach Ablauf der Nachfrist schließen die Gemeindebehörden die Eintragungslisten ab und senden sie unverzüglich an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ab.
Nach Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist auf Beschwerde zugelassene Eintragungsberechtigte haben ihre Eintragung in einem Nachtrag zur Eintragungsliste zu…
Nach Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist auf Beschwerde zugelassene Eintragungsberechtigte haben ihre Eintragung in einem Nachtrage zur Eintragungsliste zu…
Ergeht eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung erst während oder nach Ablauf der Eintragungsfrist, so ist die Eintragungsliste, deren Entgegennahme…
1Gibt eine Gemeindewahlleiterin oder ein Gemeindewahlleiter einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie oder er eine in das Wählerverzeichnis…
Nachträge zur Eintragungsliste sind spätestens am zwanzigsten Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist gemäß Absatz 1 abzuschließen.
Wahlberechtigte können nach Ablauf der Auslegungsfrist nur auf rechtzeitig erhobenen Einspruch in die Wählerliste aufgenommen werden, es sei denn, dass es sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.