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Die §§ 811 bis 813 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren. Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde wahr.
Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen…
Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die…
Die in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde für ihre eigenen Forderungen wahr. Die Zuständigkeit des…
Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren. Dritter Unterabschnitt Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Wegen Einstellung des Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.