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Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen zu schätzen.
Die öffentliche Versteigerung kann auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Versteigerungsplattformen
www.justiz-auktion.de oder
www.zoll-auktion.de
erfolgen. Die Versteigerung auf einer Plattform nach Satz 1 findet nach den für die jeweilige Versteigerungsplattform geltenden Vorschriften statt, sofern nicht in diesem Gesetz etwas anderes geregelt ist. § 31 Absatz 2 dieses Gesetzes und § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuches finden keine Anwendung. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gelten zudem die §§ 3 bis 7 der InternetversteigerungsVO vom 22. September 2009 (GV. NRW. S. 508) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch ihn gilt als Zahlung des Schuldners.
Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist Die Versteigerung…
Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen…
Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des…
Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern.
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen…
Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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