§ 296 AO
Verwertung
(1)
Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.
1.
die Versteigerung vor Ort oder
2.
die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
(2)
Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.