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Die Ermächtigung zum Erlass weiterer Rechtsverordnungen nach § 77a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird auf das Justizministerium übertragen. Die Übertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von Artikel 1 dieser Verordnung einschließlich der Anlage zu Artikel 1 § 2. Hinweis In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (Artikel 3 Satz 1 der VO über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren v. 9.12.2003 (GV. NRW. S. 759)) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Zum Textanfang
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Zum Textanfang
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister der Finanzen Der Minister…
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Zum Textanfang
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Hinweis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.