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Die staatliche Anerkennung ist durch die Bezirksregierung zurückzunehmen und die Urkunde einzuziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nicht vorgelegen hat, nachträglich entfällt oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die fehlende Eignung zur Ausübung des Berufs der Familienpflege ergibt.
Die amtliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 37 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme…
Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn ihre Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn Tatsachen bekannt…
Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in §§ 3 bis 12 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.
Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn a) die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist oder b)…
Bei Widerruf oder Rücknahme der staatlichen Anerkennung ist die gemäß Absatz 4 ausgestellte Urkunde durch die ausstellende Hochschule einzuziehen.
Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen wegfällt oder die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.