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Der Antrag auf Anerkennung als Pflegeschule ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu stellen. Die erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.
Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn ihre Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Rücknahme rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn Nachweise vorliegen, aus denen sich die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum dauerhaften Betrieb einer Pflegeschule ergeben, oder wenn der Ausbildungsabschluss gemäß § 2 Absatz 2 gefährdet wird.
Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
Die staatliche Anerkennung von Schulen, die nach § 65 Absatz 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes als staatlich anerkannt gelten, ist nach der Maßgabe des § 65 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes zu widerrufen.
Die staatliche Anerkennung erlischt bei Schließung der Pflegeschule.
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales.