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Ausbildungsstätten sind die staatlich anerkannten Fachseminare für Familienpflege. Außenstellen von Fachseminaren bedürfen gleichfalls der Anerkennung.
Die Erteilung der staatlichen Anerkennung setzt voraus, dass das Fachseminar
von einer Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung und Fachhochschulabschluss oder Hochschulabschluss auf den Gebieten Sozialarbeit/ Sozialpädagogik/ Pädagogik/ Psychologie/ Oecotrophologie oder von einer staatlich anerkannten Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder pflegerischen Bereich mit mehrjähriger Berufserfahrung und mit zusätzlicher pädagogischer Qualifikation geleitet wird,
den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht erbringt,
die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel vorhält und
selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Trägern über die notwendige Zahl geeigneter Plätze zur Durchführung der fachpraktischen Unterweisung in Einrichtungen der Familienpflege verfügt.
Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen wegfällt oder die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nicht mehr gegeben ist. Sie kann widerrufen werden, wenn der Träger des Fachseminars trotz Abmahnung gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die Bezirksregierung. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Kreises oder der kreisfreien Stadt beizufügen. Zu Anträgen freigemeinnütziger Träger ist eine Stellungnahme des Spitzenverbandes einzuholen.
geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1…
Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender,…
Die zuständige Bezirksregierung erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn diese über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung…
über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt,
Sicherstellung einer hinreichenden Anzahl geeigneter kooperierender Praxiseinrichtungen mit angemessen qualifizierten Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.