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Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Familienpfleger(innen) vom 8. November 1991 begonnene Ausbildung wird nach altem Recht abgeschlossen. Die Prüfung und die staatliche Anerkennung werden der Prüfung und der staatlichen Anerkennung nach dieser Verordnung gleichgestellt.
Sofern die staatlichen Prüfungen der beruflichen und der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 1 Abschnitt 2, Teil 2 und Teil 3 sowie der Eignungs- und…
Eine außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung in der Familienpflege wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des…
Die vor dem 1. Januar 2024 von den unteren Gesundheitsbehörden und Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen an Berufsangehörige nach § 1 Nummer 3…
Eine vor dem 1. Januar 2017 absolvierte Qualifizierung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für…
Für Ausbildungen, die nach der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418) vor Ablauf…
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.