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Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann ein Fachseminar nach Genehmigung durch das zuständige Ministerium von § 1, § 4 Abs. 1, §§ 5, 13, 14 und 15 abweichen.
Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung können die Länder im Einvernehmen mit dem…
Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das sonst zuständige…
Zur Erprobung besonderer inhaltlicher und methodischer Unterrichtsvorhaben kann das Ministerium zeitlich befristete Abweichungen von in der Ausbildungs- und…
Zur Verbesserung der Vereinbarkeit dieser Ausbildung mit Lebensumständen können abweichend von § 12 nachfolgende Teilzeitregelungen nach den Absätzen 2 bis 7…
Zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle kann die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium von den…
Fachseminare werden eingerichtet für die Unterrichtsfächer an beruflichen Schulen, die dem Studium der beruflichen Fachrichtungen gemäß Anlage 1 und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.