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Für die Kassenführung des Eigenbetriebes ist eine Sonderkasse eingerichtet, die organisatorisch Teil der Verwaltung ist. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes.
Für jeden Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten.
Die Werkleitung handelt selbstständig, soweit nicht durch Landschaftsverbandsordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der…
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse.
Die kommunalen Versorgungskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Geschäftsführung nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Buchstabe c Nummer 3 der…
Der Direktor des Landschaftsverbandes regelt mit Zustimmung des Werksausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung…
Den Landschaftsverbänden obliegt die Geschäftsführung der kommunalen Versorgungskassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.