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Einrichtungen der Weiterbildung führen Lehrveranstaltungen zu den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 7 genannten Sachbereichen durch.
Die Mindestzahl der jährlich durchzuführenden Unterrichtsstunden (Mindestangebot) beträgt für Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden, die Aufgaben nach § 11 wahrnehmen, ab 25 000 Einwohner 4 800 Unterrichtsstunden.
Das Mindestangebot erhöht sich ab 60 000 Einwohner je angefangene 40 000 Einwohner um 2 400 Unterrichtsstunden.
Das Pflichtangebot beträgt für Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden, die Aufgaben nach § 10 wahrnehmen, ab 25.000 Einwohnerinnen und…
Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 2.800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes…
Sie muß ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 600 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen…
5 - 13 Lehrveranstaltungsstunden
Soweit sich das Angebot auf hauswirtschaftliche Unterstützung im Sinne von § 4 Absatz 4 beschränkt, muss die Basisqualifizierung mindestens die in Absatz 2…
In der Einführungsphase wird der Unterricht in Grundkursen, in der Qualifikationsphase in Grund- und Leistungskursen erteilt. Soweit diese Verordnung nichts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.