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Für Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb in kommunaler und anderer Trägerschaft (z. B. Heimvolkshochschulen) sowie für die Durchführung von Internatsveranstaltungen gewährt das Land Zuweisungen bzw. Zuschüsse zu den Teilnehmerkosten nach Maßgabe eines jährlich im Landeshaushalt festzusetzenden Durchschnittsbetrages.
Das Land gewährt für jede durchgeführte Unterrichtsstunde einen Zuschuß in Höhe von 60 vom Hundert des gemäß § 20 Abs. 5 festgesetzten Durchschnittsbetrages.…
Das Land gewährt für jede über den Rahmen des Mindestangebots hinaus durchgeführte Unterrichtsstunde einen Zuschuß in Höhe von 60 vom Hundert des gemäß Absatz 5…
Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft, auch Akademien, Bildungshäuser, Einrichtungen der Familienbildung oder vergleichbare…
Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft Zuschüsse zu den notwendigen Investitionskosten gewähren.
Das Land gewährt Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans auf Antrag Zuwendungen zu den Personalkosten
Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 Prozent der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Absatz 3.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.