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Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.
Für jeweils 2400 durchgeführte Unterrichtsstunden im Jahr erstattet das Land dem Träger 60 vom Hundert der Personalkosten für einen hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter. Bei Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb sowie bei Durchführung von Internatsveranstaltungen erfolgt die Erstattung gemäß Satz 1 auf der Grundlage von 2000 durchgeführten Teilnehmertagen im Jahr. Die Kostenerstattung erfolgt nach dem gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Durchschnittsbetrag.
Die Erstattung der Personalkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 für einen ersten hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter erfolgt für die Dauer von höchstens zwei Jahren bereits dann, wenn die Durchführung von 2400 Unterrichtsstunden im Jahr geplant wird.
Das Land gewährt für jede durchgeführte Unterrichtsstunde einen Zuschuß in Höhe von 60 vom Hundert des gemäß § 20 Abs. 5 festgesetzten Durchschnittsbetrages. Bei Einrichtungen mit Internatsbetrieb sowie bei Durchführung von Internatsveranstaltungen gewährt das Land einen Zuschuß in Höhe des gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 festgesetzten Durchschnittsbetrages.
Lehrveranstaltungen, die nach bundesrechtlichen Regelungen mittelbar oder unmittelbar gefördert werden, dürfen auf die Zahl der durchgeführten Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage nicht angerechnet werden. Das gleiche gilt für Lehrveranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungspräsident.
§ 20 Abs. 3, 4, 8, 9 Satz 3 und 10 findet Anwendung. Die Erstattung nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt auf der Grundlage bzw. in Höhe der 1980 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage, vermindert um 12 vom Hundert der in den Sachbereichen 1 und 4 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage sowie vermindert um 40 vom Hundert der in den Sachbereichen 2, 3, 5, 6 und 7 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und um 30 vom Hundert der in den Sachbereichen 2, 3, 5, 6 und 7 durchgeführten und geförderten Teilnehmertage. Die Erstattung erfolgt aber mindestens in Höhe von 2400 durchgeführten Unterrichtsstunden oder 2000 durchgeführten Teilnehmertagen, zuzüglich einer Steigerungsrate von jährlich 15 vom Hundert, solange die Zahl von 4800 Unterrichtsstunden oder 4000 Teilnehmertagen nicht erreicht ist. In besonderen Fällen kann die Zuweisungsgrundlage mit Genehmigung des zuständigen Ministers aus dem Durchschnitt der Förderung der letzten drei Jahre, aus der höchsten früheren Jahresförderung oder aus der Erweiterung der Trägerkapazität errechnet werden. V. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber die…
Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 Prozent besetzten Stelle. Je Stelle beträgt der Leistungsumfang 1 400…
Für Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb in kommunaler und anderer Trägerschaft (z. B. Heimvolkshochschulen) sowie für die Durchführung von…
Sie muß ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 600 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen…
Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 2.800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes…
Das Land erstattet dem Träger die Kosten für die nach § 6 durchgeführten Lehrgänge. Die Kostenerstattung berechnet sich nach hauptamtlich beziehungsweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.