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Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht, staatliche Prüfungen durchzuführen, wenn die vorbereitenden Lehrgänge den entsprechenden staatlichen Bildungsgängen gleichwertig sind. Dies gilt insbesondere für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen. Die Durchführung dieser Prüfungen und der vorbereitenden Lehrgänge unterliegt der Fachaufsicht des zuständigen Ministers und der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Aufsichtsbehörde.
Der zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung, inwieweit typisierte und kombinierbare Einheiten von Lehrveranstaltungen den Erwerb von Zeugnissen und Abschlußzertifikaten in Teilabschnitten ermöglichen.
Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erläßt der Kultusminister durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; § 26b Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. II. Abschnitt Aufgaben des Landes
Für Externenprüfungen erlässt das Ministerium mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen in…
Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erlässt das für Weiterbildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen…
Bei Lehrgängen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I führt die Einrichtung der Weiterbildung die staatliche Prüfung zum Erwerb…
Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine…
Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen…
Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine für die Zwischen- und Abschlussprüfungen fest. Diese Termine sollen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.