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Bei Lehrgängen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I führt die Einrichtung der Weiterbildung die staatliche Prüfung zum Erwerb dieser Abschlüsse durch, wenn diese Lehrgänge von der für die entsprechenden übrigen schulischen Bildungsgänge zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde (Regierungspräsident) genehmigt sind.
Die Genehmigung setzt voraus, daß die Lehrpläne, die Organisation der Lehrgänge, die Qualifikation der Lehrkräfte, der Bildungsgang der Teilnehmer und das Prüfungsverfahren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Die Einrichtung gewährleistet, daß ein nach dieser Verordnung genehmigter und begonnener Lehrgang auch zum Abschluß geführt wird. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungspräsident.
Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, nach einer staatlich genehmigten Ordnung Prüfungen abzuhalten. Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt die…
Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht, staatliche Prüfungen durchzuführen, wenn die vorbereitenden Lehrgänge den entsprechenden staatlichen…
Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht, staatliche Prüfungen durchzuführen, wenn die vorbereitenden Lehrgänge den entsprechenden staatlichen…
Auf Antrag des Lehrgangsträgers erkennt die zuständige Behörde den Fortbildungslehrgang an, wenn er geeignet ist, einzelne oder mehrere nach der Anlage zu…
Die Einrichtung soll auch solche Maßnahmen durchführen, die zu Abschlüssen nach Teil 2 Kapitel 2 (§§ 53 ff.) des Berufsbildungsgesetzes, §§ 42 bis 42 d der…
Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.