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Abweichend von § 6 Absatz 4 kann eine Schülerin oder ein Schüler zu einer Nachprüfung in den Prüfungsfächern im Abschlussverfahren zugelassen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Waldorfschule teilt der Partnerschule den Stand ihrer Prüfungsvorbereitungen rechtzeitig mit.
Für das Nachprüfungsverfahren gemäß Absatz 1 gilt § 23 Absatz 4 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I entsprechend. Für die Zusammensetzung des Fachprüfungsausschusses gilt § 6 Absatz 2 entsprechend. Für die Bescheinigung des Erwerbs des Abschlusses und der Berechtigung nach § 7 gilt § 44 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I entsprechend.
Für das Verfahren bei der Nachprüfung gilt § 44 Absatz 4 bis 6 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I).
Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, können am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eine Nachprüfung…
Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die…
Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben.
Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung richtet sich nach § 44.
Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule, die nicht zum nächsthöheren Semester zugelassen worden sind, sowie Studierende in den Bildungsgängen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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