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Die Eintragung geschieht eigenhändig.
Erklären Eintragungsberechtigte, dass sie nicht schreiben können, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung zu bewirken.
Die Eintragungsberechtigten, die sich für das Volksbegehren erklären wollen, haben sich persönlich und eigenhändig einzutragen. Erklärt ein…
Schreibversehen, die in einer Eintragung vorkommen, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung ist in derselben Weise einzutragen, wie eine…
Erklären Eintragungsberechtigte, dass sie nicht schreiben können, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung zu bewirken.
Erklärt ein Eintragungsberechtigter, daß er nicht schreiben könne, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung zu bewirken.
Die Eintragung ist öffentlich bekanntzumachen.
Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.