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Ungültig sind Eintragungen, die
nicht eigenhändig geschehen sind,
die Identität oder den Willen der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
an der Eintragungsstelle nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten gemacht sind,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
mehrfach vorgenommen werden oder
nicht rechtzeitig erfolgt sind.
Eintragungen in Eintragungsscheinen sind ungültig, wenn
der Eintragungsschein ungültig ist,
die Eintragungen nicht Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechen oder
die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben ist.
Ungültig sind Eintragungen, die
Ungültig sind Eintragungen, wenn
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
erhoben werden.
die Eintragungen nicht Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechen oder
Polizeipräsidium Recklinghausen/
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.