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Das für Inneres zuständige Ministerium veröffentlicht das festgestellte Abstimmungsergebnis unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Das Abstimmungsergebnis kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung einzureichen. Auf die Beschwerde und das Verfahren finden die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Das Abstimmungsergebnis kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung…
Das Abstimmungsergebnis kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung…
Ein Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 22 Absatz 7 bei dem Wahlprüfungsausschuss einzureichen.
Das für Inneres zuständige Ministerium teilt die Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung, dass dem Volksbegehren entsprochen ist, der Landesregierung…
Ein Beschluss des Landtages ist vom Innenministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. II. Volksbegehren
Die Landesregierung veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung spätestens drei Wochen nach Abschluss des Volksbegehrens im Ministerialblatt für das Land…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.