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Ein durch Volksentscheid zustande gekommenes Gesetz ist von der Landesregierung unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz durch Volksentscheid beschlossen worden ist. IV. Schlussbestimmungen
Ein durch Volksentscheid zustande gekommenes Gesetz ist von der Landesregierung unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz…
Ein durch Volksentscheid zustandegekommenes Gesetz ist von der Landesregierung unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, daß das Gesetz durch…
Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunkts unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. III.…
Ist das Volksbegehren zustandegekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunktesunverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. III.…
Ist das Volksbegehren zustandegekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. III.…
Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.