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Auf der Grundlage der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen neu gefassten Anlage A zu § 7 Abs. 3 führt das zuständige Ministerium einen Nachteilsausgleich für die Kreise und kreisfreien Städte für die Jahre 2007 bis 2009 durch, die aufgrund der bisherigen Fassung der Anlage A geringere Zuweisungen nach § 7 Abs. 1 erhalten haben. Soweit sich unter Zugrundelegung der neu gefassten Anlage A ergibt, dass einzelne Kreise und kreisfreie Städte zu hohe Zuweisungen nach § 7 Abs. 1 für die Jahre 2007 bis 2009 erhalten haben, wird die Differenz der Zuweisungsbeträge für die Jahre 2007 bis 2009 und der Zuweisungsbeträge auf der Basis der neu gefassten Anlage A jeweils zu einem Achtel von dem Zuweisungsbetrag der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben nach § 7 Abs. 3 für die Jahre 2011 bis 2018 abgezogen. Führt der Abzug bei einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten gemäß Satz 2 zu einem Negativbetrag, so ist dieser auf das Folgejahr übertragbar. Soweit ein vollständiger Ausgleich aufgrund zu geringer Zuweisungsbeträge nach § 7 Abs. 3 an die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte nicht möglich ist, erfolgt im Jahr 2019 eine Schlussabrechnung durch das zuständige Ministerium, nach der der jeweilige Kreis oder die kreisfreie Stadt den noch ausstehenden Betrag dem Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten hat.
Nach Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 7. Dezember 2016…
Der finanzielle Ausgleich nach den Absätzen 2 bis 4 wird den Kreisen und kreisfreien Städten ab dem Jahr 2008 in folgender für jedes Jahr bestimmten Gesamthöhe…
Die Verteilung des Belastungsausgleichs auf die Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 erfolgt entsprechend der in der Anlage 4 festgelegten…
Die Höhe der Restzahlung für die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist ermittelt durch Abzug der jeweiligen Abschlagszahlung gemäß § 8…
Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre die durch…
Die Weiterleitung der dem Land Nordrhein-Westfalen nach § 46 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch vom Bund zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.