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Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums bedarf; sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
Die Satzung regelt insbesondere die Vertretung der Organe der Stiftung, die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen ihren Organen sowie das Nähere zur Aufgabe und Arbeitsweise des Akkreditierungsrates, zur Inkompatibilität zwischen der Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat und einer Agentur, zum Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, zur Entlastung des Vorstands und zur Evaluierung der Arbeit der Stiftung.
Die Organe der Stiftung können sich nach Maßgabe der Satzung eine Geschäftsordnung geben.
Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung regelt die konkrete Ausgestaltung des Stiftungszwecks nach § 2 Absatz 1, die Arbeitsweise und die…
Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung regelt die konkrete Ausgestaltung des Stiftungszwecks nach § 2 Absatz 1, die Arbeitsweise und die…
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Landesministeriums bedarf. Die Satzung kann insbesondere…
1Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des…
Die Stiftung gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird.…
Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Kuratorium (§ 8) mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln beschlossen wird. Satz 1 gilt für Änderungen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.