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Die Stiftung gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Ministerium); sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des…
1Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des…
Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung regelt die konkrete Ausgestaltung des Stiftungszwecks nach § 2 Absatz 1, die Arbeitsweise und die…
Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung regelt die konkrete Ausgestaltung des Stiftungszwecks nach § 2 Absatz 1, die Arbeitsweise und die…
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Landesministeriums bedarf. Die Satzung kann insbesondere…
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.