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Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und führt nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 die laufenden Geschäfte der Stiftung; im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt. Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und kann sich hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von Geschäften vertreten lassen.
Das Nähere regelt die Satzung.
der Vorstand,
Der Vorstand, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, führt die Geschäfte der Anstalt nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung. Er vertritt die Anstalt…
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Satzung kann bestimmen, daß der…
Der Zustimmung des Vorstandes bedarf die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer in folgenden Angelegenheiten:
die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
die Vertretung des Verbandes gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und dem Vorstand,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.