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Der Vorstand hat die Aufgaben, die nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung der Delegiertenversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zugewiesen oder vorbehalten worden sind. Er wählt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Die Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist zulässig. Sie bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vorstandes.
Der Vorstand beschließt insbesondere über
seine Geschäftsordnung,
die Richtlinien für die Anstellungs- und Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes,
den Abschluss eines Dienstvertrages mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer,
den Entwurf des Maßnahmenplans und seiner Änderungen.
Der Zustimmung des Vorstandes bedarf die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer in folgenden Angelegenheiten:
Einlegung von Rechtsmitteln gegen Verfügungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde,
Entwurf des Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen sowie den Entwurf der Finanzplanung,
Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet,
Entwurf des Jahresabschlusses,
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und über Gewährverträge ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung und
Gewährung von Darlehen an Dritte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung von Verbandsaufgaben stehen und einen Betrag von 10 000 Euro überschreiten.
Der Vorstand kann in unaufschiebbaren Fällen abweichend von § 12 Abs. 2 Nr. 3 die Durchführung einer Maßnahme, die nicht im Maßnahmenplan (§ 4) enthalten ist, beschließen, sofern die Finanzierung gesichert ist und die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Die Delegiertenversammlung ist in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Verbandsrates eine Geschäftsordnung, in der auch die ständige Vertretung der oder des Vorsitzenden des Vorstandes zu…
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Gesetzes oder der Satzung der…
Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Verbandsrates eine Geschäftsordnung, in der auch die ständige Vertretung der oder des Vorsitzenden des Vorstandes zu…
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Gesetzes oder der Satzung der Verbandsversammlung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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